Fasching am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

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Personen feiern bei ausgelassener Stimmung Fasching

Fasching, auch bekannt als Karneval, ist eine Zeit des ausgelassenen Feierns und der fröhlichen Verkleidungen. Viele Menschen möchten auch am Arbeitsplatz diese besondere Stimmung teilen. Trotz Narrenfreiheit gibt es während dieser bunten Zeit auch rechtliche Grenzen, die bei der Organisation von Faschingsfeierlichkeiten am Arbeitsplatz beachtet werden sollten.

Was ist im Fasching erlaubt und was sollte man lieber bleiben lassen?

Grundsätzlich steht dem Spaß am Arbeitsplatz an Fasching nichts im Wege, solange die Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsgesetze und -regelungen bleiben. Hier sind einige wichtige Punkte, die zu beachten sind:

  • Verkleidungen und Kostüme: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich durchaus kostümieren, um die festliche Atmosphäre zu genießen. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass Verkleidungen keine Sicherheitsrisiken darstellen und keine beleidigenden, diskriminierenden, fremdenfeindlichen oder rechtsradikale Elemente enthalten. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Strafgesetz bzw. das Verbotsgesetz.

    Auch wenn in der Faschingszeit die Kleidung lockerer als sonst gesehen wird, können besonders anstößige oder obszöne Kostüme eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen.

    Vorsicht ist auch bei Uniformen geboten. Polizeiuniformen dürfen beispielsweise nur von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. Wird eine Verwaltungsübertretung festgestellt, droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen.

    Sie möchten sich als Spiderman verkleiden und wissen nicht, ob sie dabei gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstoßen? Wir können Entwarnung geben: Das Verbot der Gesichtsverhüllung gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Nichtsdestotrotz ist man im Falle einer polizeilichen Kontrolle dazu verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen.

Was sagt das Recht zu Horror-Clowns?

Wussten Sie, dass bei Horror-Clowns der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein kann? Sie wollen mehr darüber erfahren? Unsere Podcast-Folge #41 zum Thema Fasching und Recht verrät Ihnen mehr.

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  • Arbeitszeit und Produktivität: Faschingsfeiern sollten nicht die Arbeitsproduktivität beeinträchtigen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass geplante Aktivitäten die reguläre Arbeit nicht stören und dass die Arbeitszeit eingehalten wird. Unerlaubtes Feiern oder Fernbleiben von der Arbeit können ein Entlassungsgrund sein.
  • Alkoholkonsum: In vielen Fällen ist der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz untersagt. Faschingsfeiern sind keine Ausnahme. Es ist ratsam, den Alkoholkonsum zu begrenzen. Die Missachtung von Alkoholverboten kann ebenso ein Entlassungsgrund sein.
  • Betriebsvereinbarungen und Unternehmenskultur: Unternehmen können spezifische Betriebsvereinbarungen haben, die den Rahmen für Faschingsfeierlichkeiten festlegen. Es ist ratsam, sich über diese Vorschriften zu informieren. Grundsätzlich ist es nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn eine Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind, durch Kostümierung Arbeitsabläufe gestört werden, oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann.
  • Haftung des Arbeitgebers: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen die Verantwortung für das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Faschingsfeierlichkeiten sicher und angemessen sind, um mögliche Haftungsfragen zu vermeiden.

Fazit

Insgesamt ist Fasching am Arbeitsplatz in Österreich erlaubt, solange die oben genannten Punkte berücksichtigt werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Förderung einer respektvollen und angemessenen Arbeitskultur stehen im Mittelpunkt einer gelungenen Faschingsfeier am Arbeitsplatz. Wir wünschen ihnen schöne Faschingsfeierlichkeiten! Sie möchten diesen Beitrag bequem via Podcast nachhören?

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