zwei Fotografen fotografieren ein Motiv an einem Set

Immaterial-güterrechtsdeckung

Schützt Sie bei Streitigkeiten rund um Ihr geistiges Eigentum und das Recht am eigenen Bild.

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Was ist versichert?

Geistiges Eigentum

Streitigkeiten über Verträge im Zusammenhang mit geistigem Eigentum

Recht am eigenen Bild

Durchsetzung von Ansprüchen nach Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Beispiele für die Immaterialgüterrechtsdeckung

  • Ihre Hochzeitsfotos wurden ohne Ihr Einverständnis für den Werbefolder des Fotografen verwendet.
  • Immaterialgüterrechtsdeckung schützt Sie bei Streitigkeiten über Verträge, die geistiges Eigentum beinhalten. 

Ein Fall aus dem echten Leben

Für ihre Hochzeit engagieren Ewald und Susanna F. einen professionellen Fotografen, der ihren besonderen Tag mit der Kamera begleitet. Mit dem Ergebnis sind sie sehr zufrieden und sie empfehlen das Fotostudio sogar weiter.

Ein Jahr später wird dem Ehepaar ein Werbefolder des Fotografen per Post zugeschickt. Als sie die Werbebroschüre durchblättern, trauen sie ihren Augen nicht: Ihr Hochzeitsfoto wird als Werbebild verwendet!

Die Erlaubnis für die Verwendung ihres Bildes haben Sie nie erteilt. Da der Fotograf nicht einlenken will und das Bild weiterhin verwendet, schaltet Familie S. die D.A.S. Juristen ein. Diese beauftragen einen der spezialisierten und erfahrenen D.A.S. Partneranwälte mit dem Fall. Der Anwalt vertritt die Interessen von Herr und Frau F. vor Gericht und kann erreichen, dass das Foto von dem Folder entfernt werden muss und die Familie finanziell entschädigt wird.

Die entstandenen Anwaltskosten übernimmt der Gegner.

Beachten Sie unbedingt auch die näheren Erläuterungen zum Produkt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen.


Die D.A.S. Rechtsschutzwelten

Die Immaterialgüterrechtsdeckung ist Teil des D.A.S. Start-Rechtsschutz

 

 

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Werbung: Die vorliegenden Informationen dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Aufforderung zum Abschluss der Versicherung bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen, dar. Sie dienen nur der unverbindlichen Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.